1. Allgemeine Ziele und Grundsätze
(1) Die Freie Waldorfschule Lörrach wurde von Eltern und Lehrern gegründet, um einen Unterricht zu ermöglichen, der jedem einzelnen Schüler die Entwicklungsmöglichkeiten gibt, die er für sein eigenes Reifen und Wachstum benötigt. Dabei sollen Lehrer, Eltern und Schüler1 ihren Teil dazu beitragen, dass der Unterricht unter bestmöglichen Bedingungen stattfinden kann und dass alle sich an der Schule ernst genommen fühlen können.
(2) Aufgabe der Lehrer ist es, einen an den Zielen und Ansprüchen der Menschenkunde Rudolf Steiners orientierten Unterricht zu gestalten.
(3) Bei den Schülern wächst mit steigendem Lebensalter das Bewusstsein für das Verhalten und für die Auswirkungen des eigenen Handelns. In diesem Sinne darf bei älteren Schülern mehr Einsicht und Verantwortlichkeit erwartet werden.
2. Zweck der Ordnung
(1) Eine Schule braucht für das soziale Zusammenleben Regeln und Absprachen. Sie finden ihren Sinn darin, dass der Unterrichtsablauf sichergestellt wird und dass die Achtung und die gegenseitige Wertschätzung als gemeinsame Grundlage im Schulalltag Gewähr leistet bleiben.
(2) Es ist die Aufgabe aller, sich für eine solche Atmosphäre in der Schule einzusetzen. Im Schulalltag ist es die besondere Aufgabe der Lehrer, die Einhaltung der im Folgenden aufgeführten Regeln sicherzustellen und durchzusetzen. Im Zweifelsfall entscheiden sie im Sinne der allgemeinen Ziele und Grundsätze dieser Schulordnung.
3. Geltungsbereich
(1) Die Schulordnung gilt für das Schulgelände sowie für angekündigte Schulveranstaltungen.
(2) Das Schulgelände umfasst die Schulgebäude, den Schulhof mit seinen Pausenflächen und den Schulgarten.
(3) Der Schulbetrieb erstreckt sich in der Regel über die Zeit von morgens 7.30 Uhr bis nachmittags ca. 16 Uhr. Während dieser Zeit haben sich die Schüler im Schulgelände aufzuhalten.
4. Unterrichtsbesuch
(1) Ein geordneter Unterricht ist darauf angewiesen, dass Lehrer wie Schüler pünktlich zum Unterricht erscheinen. Die Schüler sollen deshalb nach Ankunft der Züge und Busse direkt das Schulgebäude bzw. ihre Unterrichtsräume aufsuchen. Alle Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und alle verbindlichen schulischen Veranstaltungen pünktlich und regelmäßig zu besuchen.
(2) Falls kein Lehrer (regulär bzw. zu Vertretungen) zum Unterricht kommt, bleiben die Schüler in der Klasse. Nach 10 Minuten meldet ein Schüler das Fehlen im Schulbüro (bzw. im Lehrerzimmer), wo Weiteres entschieden wird.
5. Verhinderung
(1) Bei Krankheit ist eine Mitteilung an das Schulbüro bis spätestens 07:30 Uhr des selben Tages per Telefon oder Mail zu erbringen. Wenn feststeht, dass die Krankheit länger dauert, kann bereits eine Entschuldigung für den Zeitraum vorgenommen werden. Bei Schulversäumnissen wie Zuspätkommen aus sonstigen Gründen besteht erst Mal die Erklärungspflicht beim Klassenlehrer bzw. bei Epochenlehrer des Hauptunterrichts (Oberstufe) unter Angabe des Grundes. Die Entschuldigung ist am selben Tage bis 9.30 Uhr fernmündlich oder schriftlich der Schule zu übermitteln. Im Falle fernmündlicher Mitteilung ist die schriftliche Nachricht nachzureichen.
(2) Geht es einem Schüler im Lauf des Vormittags so schlecht, dass er den Unterricht nicht weiter besuchen kann, so muss er sich bei dem Lehrer abmelden, der die folgende Stunde unterrichtet. Ebenso ist das Formular „Vorzeitiges Verlassen des Unterrichts durch Krankheit“ vom betreffenden Lehrerkollegen auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler ist verpflichtet, sich im Schulbüro abzumelden respektive dort das Formular abzugeben. Das Schulbüro informiert dann bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten.
1 Sinngemäß sind immer Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer gemeint.
6. Beurlaubung
(1) Beurlaubungen werden auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag von der jeweiligen Stufenkonferenz
ausgesprochen. Alle Schulveranstaltungen sind in dieser Beziehung dem Unterricht gleichgestellt. Anträge
für mehrtägige Beurlaubungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Beurlaubungstermin der jeweiligen
Stufenkonferenz vorliegen.
(2) Beurlaubungen bis zu drei Tagen können direkt beim Klassenlehrer bzw. beim Klassenbetreuer
beantragt und von diesem entschieden werden.
(3) Beurlaubungen vor und nach Schulferien und für so genannte Brückentage sind in der Regel nicht möglich. Über begründete Ausnahmen entscheidet die jeweilige Stufenkonferenz, sofern ein Antrag mindestens vier Wochen vorher gestellt wird.
7. Unterricht und Pausen
(1) Unterrichtszeiten: Hauptunterricht 7.45 - 9.25 Uhr I Um 7.40 Uhr klingelt es
1. Fachstunde 9.45 - 10.30 Uhr I zum ersten Mal, damit
2. Fachstunde 10.35 - 11.20 Uhr I alle Schüler pünktlich
3. Fachstunde 11.25 - 12.05 Uhr I zum Stundenbeginn in
4. Fachstunde 12.10 - 12.55 Uhr I der Klasse sein können.
5. Fachstunde 13.00 - 13.45 Uhr
6. Fachstunde 13.50 - 14.35 Uhr
7. Fachstunde 14.40 - 15.25 Uhr
8. Fachstunde 15.30 - 16.15 Uhr
9. Fachstunde 16.20 - 17.05 Uhr
(2) Die große Pause nach dem Hauptunterricht und die Mittagspause dienen dem friedlichen sozialen Umgang miteinander, der Erholung, kleineren Mahlzeiten und dem Spiel. Um dies den Schülern zu sichern,
gehen alle Schüler in dieser Zeit auf den Schulhof. Ausnahmen müssen mit dem Klassenlehrer bzw. -betreuer oder dem Fachlehrer abgesprochen werden.
(3) In der großen Pause führen Lehrer Aufsicht, die sich außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulhof aufhalten. Sie schreiten ggf. bei Konflikten ein und tragen ihren Teil dazu bei, dass die Pause möglichst für alle ihren Erholungswert behält.
(4) Pausenspiele dürfen niemanden gefährden. Basketball und Tischtennis sind deshalb auf ausgewiesene Flächen zu begrenzen. Skateboards, Inline- und Roller-Skates sowie ähnliche Geräte und andere Ballspiele sind während des Schulbetriebes auf dem Schulgelände nicht erlaubt.
(5) Fahrräder, Mofas und andere Krafträder dürfen auf dem Schulgelände nicht fahren. Sie werden auf ihre Abstellplätze geschoben; diese sind kein Aufenthaltsbereich in den Pausen.
(6) Bei unzumutbaren Wetterverhältnissen entscheidet ein beauftragter Lehrer über einen evtl. Pausenaufenthalt im Schulgebäude.
(7) Das Werfen mit Schneebällen, Nüssen und anderen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
8. Besondere Bereiche
(1) Schulgebäude und Inventar sowie die Außenanlagen sind der pfleglichen Behandlung aller anvertraut.
(2) Schülertoiletten dürfen nicht als Aufenthalts- oder Spielflächen genutzt werden.
(3) In der Sporthalle ist wegen der Verletzungsgefahr sowie wegen der zu schützenden Einrichtung besondere Vorsicht geboten. Deshalb sind die Anweisungen der Sportlehrer strikt zu beachten. Ohne Aufsicht darf dort weder geturnt noch gespielt werden.
(4) Dasselbe gilt sinngemäß für Werkstätten und Fachräume. Maschinen und sonstige technische
Einrichtungen bzw. Geräte (z.B. in Physik, Chemie, Technologie, Handarbeit) dürfen nur unter Anleitung der Fachlehrer benutzt werden.
9. Gesundheit
(1) Die Gesundheitsfürsorge hat in der Schule eine besondere Bedeutung. Rauchen, Trinken von Alkohol sowie der Konsum anderer Drogen wie Haschisch u.ä. können die Gesundheit erheblich gefährden. Lehrer und ältere Schüler sind die Vorbilder für die jüngeren Schüler und haben hier eine besondere Verantwortung. Deshalb ist das Rauchen, der Konsum von Alkohol, beruhigenden oder aufputschenden Mitteln und Drogen auf dem Schulgelände verboten.
(2) Elektronische Tonträger wie CD-Player, Kassettenrekorder, Radios oder Mobiltelefone sowie
elektronische Spielgeräte (Laserlampen u.ä.) erschweren häufig den Kontakt untereinander und stören bei der Konzentration auf die wesentlichen Inhalte des Schulgeschehens. Außerhalb besonderer, zuvor mit Lehrern verabredeter Anlässe dürfen sie deswegen in der Schule nicht benutzt werden.
10. Verlassen des Schulgeländes
(1) Unsere Schule versteht sich als Teil der Stadt Lörrach und insbesondere des Ortsteils Stetten und wünscht sich ein verständnisvolles Verhältnis zu allen Nachbarn, die durch den Schulbetrieb ohnehin besondere Belastungen zu ertragen haben. Um so wichtiger ist es für Lehrer, Eltern und Schüler, im Umgang mit unseren Nachbarn und Passanten sowie in den Geschäften und Betrieben am Ort auf Höflichkeit zu achten, die Privatsphäre der Nachbarn nicht zu verletzen und Abfall zu vermeiden.
(2) Das Schulgelände darf von den Schülern während der Unterrichtszeiten nicht verlassen werden. Individuelle Ausnahmen bedürfen der Genehmigung eines Lehrers.
(3) Schüler ab Klasse 9 dürfen in den Freistunden das Schulgelände verlassen, sofern die Eltern ihr Einverständnis geben (siehe gesonderte Vereinbarung).
(4) Schüler ab 18 Jahren dürfen in den Pausen das Schulgelände verlassen.
11. Brandschutzordnung
Mitarbeiter, Eltern und Schüler sind verpflichtet, die Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen und sich im Brandfalle danach zu richten.
12. Weisungen der Lehrer und Mitarbeiter
(1) Regeln sind nur sinnvoll, wenn auf ihre Einhaltung geachtet wird. Lehrer sorgen im Alltag durch Hinweise und Anweisungen für diese Verbindlichkeit. Regeln können nicht in jeder Situation neu diskutiert werden. Deswegen ist den freundlichen Hinweisen und ernsten Anweisungen der Lehrer und Mitarbeiter grundsätzlich und ohne Verzögerung Folge zu leisten.
(2) Beschwerden, Widerspruch oder Vorschläge zur Verbesserung der jeweiligen Anordnung können später schriftlich an die Leitung der Pädagogischen Konferenz gerichtet werden.
13. Maßnahmen bei Verstößen
(1) Bei Verstößen gegen die Regeln dieser Ordnung kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1. Ermahnung und Nachricht dazu an den Klassenlehrer /-betreuer
2. Formelle Benachrichtigung der Eltern
3. Gespräch Schüler, Eltern, Kollegiumsmitglieder (ggf. mit schriftlichem Verweis und/oder
Vereinbarung besonderer pädagogischer Maßnahmen)
4. Unterrichtsausschluss bis zu 3 Tagen
(2) Bei schweren Verstößen gegen die Schulordnung, die zur Beeinträchtigung des allgemeinen
Schulablaufes führen, kann sofort die Maßnahme unter 3. eingeleitet werden. Bei wiederholten Konflikten, die einen Unterrichtsausschluss nach sich ziehen können, wird das Kollegium über weitergehende Maßnahmen beraten, die bis zum Schulausschluss führen können. Der Vertrauenskreis ist dann einzubeziehen.
Bei nachfolgend aufgeführten Vergehen kann - im Wiederholungsfall - ein
Schulausschlussverfahren eingeleitet werden:
- Fernbleiben vom Unterricht ohne schriftliche Entschuldigung
- Verweigerung der Mitarbeit im Unterricht
- Vernachlässigung der Hausaufgaben
- Rauchen bzw. Drogenkonsum auf dem Schulgelände
- Sachbeschädigung
- Übergriffe auf Mitarbeiter der Schule oder Mitschüler
- Unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit
- Unpünktliches Erscheinen im Unterricht
- Ein Schüler erweist sich in seinem Verhalten als nicht führbar.
Bei massiven Vergehen kann auch nach einem einzelnen Vorfall ein Schulausschluss verfügt
werden. Um die Ursachen des Fehlverhaltens zu klären, werden nachfolgend aufgeführte
Schritte eingeleitet:
a) Zunächst muss der Klassenlehrer/-betreuer über das Vergehen informiert werden.
b) Es wird ein Gespräch mit dem Schüler und dessen Erziehungsberechtigten (EZB) geführt.
Es kann eine neutrale Vertrauensperson hinzugezogen werden.
c) Der Klassenlehrer /-betreuer hält Rücksprache mit dem Klassenkollegium über das weitere Vorgehen. Es wird geklärt, welche Auflagen und damit verbundenen Fristen dem Schüler gemacht werden.
d) Wird ein Schulausschluss erwogen, so ist dies dem Schüler und den EZB mitzuteilen. Dies muss in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden.
Ausschlussverfahren
Ob schließlich ein Schüler von der Schule ausgeschlossen wird, entscheidet rechtsgültig die jeweilige Stufenkonferenz.
Dauer des Ausschlusses: 3 Schultage
(in Mittelstufenklassen können auch weniger Tage vereinbart werden)
Im Wiederholungsfall 5, bei weiteren Vergehen 10 Schultage
Ein Schulausschlussverfahren endet in der Regel mit dem Schuljahr. Die Pädagogische Konferenz
behält sich jedoch vor, ein Verfahren auch im folgenden Schuljahr weiterzuführen.
a) Alle Beteiligten sind nach der Entscheidung über den Schulausschluss zu benachrichtigen,
- zunächst telefonisch,
- dann in schriftlicher Form. Den EZB wird die Möglichkeit zu einer Aussprache geboten.
b) Der Schulausschluss wird vollzogen.
Bei weiteren Vergehen kann die Auflösung des Schulvertrages erfolgen.
Bei schweren Vergehen kann dies unverzüglich, ohne Vorankündigung, erfolgen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung ist Bestandteil des Schulvertrages. Sie ersetzt die bisherigen Teilregelungen.
(2) Ergänzungen und Klarstellungen werden vom Kollegium beschlossen und in den Schulmitteilungen bekannt gegeben. Vorstand und Eltern-Lehrer-Kreis sind in die Beratung einzubeziehen.
Lörrach, den 08. Oktober 2019
Stefanie Mutz, OSK-Leitung
Valérie Ralle, Geschäftsführung
Maßnahmenkatalog
1. Unentschuldigtes Verspäten, Stören des Unterrichts, keine Hausaufgaben:
(wird vom Fachlehrer fachgebunden behandelt)
Beim 2. Klassenbucheintrag wird auf das Verfahren hingewiesen- Fachlehrer
Beim 3. Klassenbucheintrag veranlasst der Fachlehrer den Elternbrief im Schulbüro. Der
Fachlehrer informiert parallel die Klassenbetreuer.
Kommen zwei Briefe innerhalb eines Schulhalbjahres zusammen, lädt die Klassenbetreuung
den Schüler, Eltern und eventuell Fachlehrer zum Gespräch: Hier wird der Schüler auf die
Folgen eines 3. Briefes hingewiesen. Bei jedem Gespräch wird ein Protokoll erstellt, davon
kommt eine Kopie in das Schulbüro.
Beim 3. Brief wird ein 3-tägiger Schulausschluss ausgesprochen.
Wird der 2. und 3. Brief gleichzeitig versendet, geht dem Schulausschluss dennoch ein
Gespräch voraus.
Beim 5. Brief wird in einem Elterngespräch ein 5-tägiger Schulausschluss ausgesprochen.
Beim 6. Brief wird in einem Elterngespräch ein 10-tägiger Schulausschluss ausgesprochen.
Beim 7. Brief wird der Schulvertrag gekündigt, die Eltern erhalten die Möglichkeit einer
Stellungnahme.
Schulausschlüsse sind von der OSK zu beschließen.
2. Fehlende Epochenhefte/Epochenordner entfallen aus dem Maßnahmenkatalog, da die Lehrer
dieses über die Zeugnisnote regulieren. Beschluss der OSK im Januar 2020.
3. Nach dem ersten ½ Schuljahr (31. Januar) beginnt die Zählung der Klassenbucheinträge und
Briefe neu. Am Ende des Schuljahres werden die jeweiligen Zählungen der Klassenbucheinträge und Briefe aus dem Verfahren genommen.
Die einzige Ausnahme ist das unentschuldigte und unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht in
den zwei letzten Schulwochen vor den Sommerferien (10 Unterrichtstage). Hier werden
diesbezügliche Einträge in das Klassenbuch und gegebenenfalls ein fälliger Schulausschluss in
das kommende Schuljahr mit übernommen und dort mitgezählt. Dieses gilt insbesondere
auch für das Fehlen an den Projekttagen und am Ende des Schuljahres.
4. Unentschuldigtes/unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht
Unentschuldigtes/unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes von Schülern unter 18 Jahren
Attestpflicht:
Jedem unerlaubten und unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht muss innerhalb einer
Frist von 3 Schultagen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten in
Papierform, die an eine Lehrperson ausgehändigt wird, folgen. Ein Versäumnis wird mit einem
Maßnahmenbrief geahndet. Zusätzlich muss das Schulbüro per E-Maill informiert werden.
1. Klassenbucheintrag: Klassenbetreuer weist Schüler und (tel.) Eltern auf
Schulordnung/Verfahren hin.
2. Klassenbucheintrag: Der Klassenbetreuer informiert Eltern und Schüler schriftlich darüber
dass mit dem 3. Klassenbucheintrag ein dreitägiger Schulauschluss und die Attestpflicht
verbunden sind. Ein Gespräch wird angeboten.
3. Klassenbucheintrag: Der 3-tägige Schulausschluss und die Attestpflicht werden in der OSK
beschlossen und den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Volljährige Schüler können sich selbst entschuldigen. Entsteht der Eindruck, dass dies
ausgenutzt wird, dann kann die OSK eine Attestpflicht aussprechen.
5. Attestpflicht – Oberstufe
Kriterien für eine Attestpflicht:
Für Schüler der 9. – 11. Klasse unter 18 Jahren.
1. Unabhängig vom Fach wird eine Attestpflicht erwogen, wenn sich immer dasselbe Muster
an Fehltagen, Fehlzeiten abzeichnet.
2. Bei auffälligen Fehlzeiten in bestimmten Fächern trotz Entschuldigung (z.B. Musik,
Eurythmie, Sport….)
3. Bei auffallenden Versäumnissen bei Klausuren und Tests.
Reaktion:
1. Ein erster Schritt ist ein Gespräch der Klassenbetreuer mit dem Schüler.
2. Danach erfolgt bei Bedarf ein Gespräch mit dem Elternhaus und dem Schüler -
wann, ist die Einschätzung der Klassenbetreuung.
3. Bleibt die Situation unverändert, wirkt die Klassenbetreuung auf eine Attestpflicht in der
OSK hin.
Konsequenz:
Bei ca. 15 Fehltagen und/oder vorzeitigem Verlassen des Unterrichts im Halbjahr kann
Attestpflicht ausgesprochen werden. Ebenso kann diese ausgesprochen werden, wenn von
der Klassenbetreuung gehäufte Fehlzeiten innerhalb eines kurzen Zeitraumes festgestellt
werden. Nach Ablauf eines Jahres findet ein Gespräch mit Eltern und Schüler statt, um das
weitere Vorgehen zu besprechen. Wird eine Attestpflicht im 2. Schulhalbjahr ausgesprochen,
gilt sie weiter im nächsten Schuljahr. Attestpflicht gilt grundstäzlich über maximal 12 Monate
und kann nach 6 Montaten revidiert werden.
Für Schüler ab 18 Jahren:
Es gelten dieselben Regeln und Konsequenzen, wie oben beschrieben. Bevor jedoch die
Attestpflicht ausgeprochen wird, gibt es die Möglichkeit, dass die Eltern wieder die
Entschuldigungen schreiben. Sollte dies nicht greifen, wird die Attestpflicht direkt gegenüber
dem volljährigen Schüler ausgesprochen.
Wird die Attestpflicht nicht eingehalten:
Beim 1. Klassenbucheintrag: Brief an die Eltern mit einem eindeutigen Hinweis auf den
mehrtägigen Schulauschluss, der nach Stand des Verfahrens 3, 5 oder 10 Tage umfassen
kann.
Beim 2. Klassenbucheintrag: Der mehrtägige Schulauschluss wird in der OSK beschlossen
und schriftllich mitgeteilt.
6. Versäumte Klausuren
a) 9./10. Klasse
Fehlt ein Schüler bei einer Klausur, so genügt die übliche Entschuldigung der Eltern; in
Ausnahmefällen kann ein Attest eingefordert werden (siehe Regelungen zur Attestpflicht).
Eine Leistungsüberprüfung wird nachgeholt.
Bei längerer Absenz kann eine Ersatzleistung erbracht werden (diese erfolgt nach Maßgabe
des Fachlehrers, z.B. Referat, mündliche oder schriftliche Arbeiten, Nacharbeiten des
Epochenheftes, Nachholen des Stoffes, Inanspruchnahme von Nachhilfe).
Bei Auslandsaufenthalten entfällt der Leistungsnachweis.
Wenn keine Ersatzleistung erbracht worden ist, lautet der Zeugnistext z.B. wie folgt:
Schüler X hat eingeschränkt am Unterricht teilgenommen, konnte einen Hefter anfertigen
(mit Note) und zeigte eine gute Mitarbeit. Ein schriftlicher Leistungsnachweis wurde nicht
erbracht.
b) Versäumte Klausuren 11./12. Klasse
Fehlen bei Klausuren: für den Klausurtag ist ein offzielles Attest zu bringen (z.B.
Arzt/Führerscheinprüfung, Arbeitsamt, Vorstellungsgespräch u.ä.) Ab dem 3. Tag genügt die
Entschuldigung der Eltern.
Eine Leistungsüberprüfung wird nachgeholt. Liegt kein Attest vor, wird die Klausur mit
ungenügend bewertet.
Bei längerer Absenz muss eine Ersatzleistung erbracht werden (diese erfolgt nach Maßgabe
des Fachlehrers, z.B. Referat, mündliche oder schriftliche Arbeit, Nacharbeiten des
Epochenheftes, Nachholen des Stoffes, Inanspruchnahme von Nachhilfe).
Bei Auslandsaufenthalten entfällt der Leistungsnachweis, Inhalte müssen eigenverantwortlich
nachgeholt werden.
7. Gravierende Beleidigungen, Tätlichkeiten gegenüber Lehrkräften und anderen
Bei massiven Vergehen kann auch direkt nach einem einzelnen Vorfall ein Schulausschluss
verfügt werden. Nach Rücksprache des betroffenen Lehrers mit der Schulleitung kann einem
Schüler ein sofortiger Schulauschluss ausgesprochen werden. Die Länge desselben richtet
sich nach der Schwere des Vorfalls.
8. Jahresarbeiten
Bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen für die Abgabe des praktischen und/oder des
schriftlichen Teils wird der Schüler durch den Mentor und die Schülereltern durch einen Brief
auf das Verfahren des Maßnahmenkataloges hingewiesen. Wenn daraufhin nicht die
geforderte Abgabe des praktischen und/oder schriftlichen Teils erfolgt, wird ein Brief im
Rahmen des Maßnahmenkataloges an das Elternhaus versendet.
9. Mobiltelefon und Smartphones
Es versteht sich von selbst, dass der Gebrauch eines Mobiltelefons während der Schulzeit eine
erhebliche Störung der Schulabläufe darstellt. Daher ist grundsätzlich der Gebrauch eines
Mobiltelefons auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Ausnahmen können von Lehrkräften
ausgesprochen werden.
a) Wird das Mobiltelefon auf dem Schulgelände genutzt, wird es zusätzlich zum Eintrag in das
Klassenbuch für den gesamten Schultag des Schülers eingezogen. Befugt, einem Schüler das
Handy abzunehmen, sind alle Lehrkräfte sowie Mitarbeiter (Geschäftsleitung, Hausmeister,
Küche) der Schule. Wird das Handy eingezogen, muss die handyabnehmende Person dafür
Sorge tragen, dass ein Eintrag in das Klassenbuch erfolgt bzw. die Klassenbetreuer
informieren.
Das Handy wird von der handyabnehmenden Person bei einem Mitarbeiter im Schulbüro
deponiert. Dort kann es vom Schüler am selben Tag nach Unterrichtsschluss abgeholt
werden.
Zudem sollten alle Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schule weitere Personen wie Eltern oder
Besucher im Fall darauf hinweisen, dass auf dem gesamten Schulgelände ein Handyverbot
besteht.
b) Bei drei Klassenbucheinträgen bezüglich der Handynutzung eines Schülers innerhalb eines
Schulhalbjahres wird von den Klassenbetreuern ein Brief des Maßnahmenkatalogs verschickt.
c) Wird mit einem Mobiltelefon in dem Sinne Missbrauch betrieben, dass Ton/Bild und/oder
Filmaufnahmen (Personen) damit gemacht werden, stellt dies einen massiven Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar. Da zudem ein weitergehender Missbrauch
dieser Aufnahmen (Veröffentlichung in Internet, etc.) nicht auszuschließen ist, müssen die
Aufnahmen in Anwesenheit eines kompetenten Zeugen umgehend gelöscht werden. Erst nach
Löschen der Aufnahmen kann die Rückgabe des Mobiltelefons – auch erst nach mehreren
Tagen - erfolgen. Bis zur Löschung wird das Mobiltelefon im Schulbüro verwahrt. Die Eltern
werden über den Vorfall informiert. Die Schule behält sich rechtliche Schritte vor.
Entsprechend der Schwere des Vorfalls ist ein sofortiger Schulausschluss möglich.
Von der OSK verabschiedet im Juli 2020
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